Hoffnung auf rechtzeitige Genesung ist nicht mitversichert

Reiserecht

Über eine Reiserücktrittskostenversicherung ist die Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung nicht mitversichert. Nur für den Fall, dass von ärztlicher Seite versichert wird, dass mit einer ordnungsgemäßen medikamentösen Einstellung bis zum Reiseantritt mit einer Genesung sicher gerechnet werden kann, liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, wenn mit der Stornierung abgewartet wird.


AG München, 20.09.2007 - Az: 281 C 8045/07

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