Hat ein Versicherungsnehmer in der
Reisegepäckversicherung Wertgegenstände wie Schmuck und Fotoapparate bei Aussteigen aus einem Taxi (in New York) im Fahrgastraum zurückgelassen, hat der Versicherungsnehmer keinen sicheren Gewahrsam im Sinne des AVBR 92 § 1 Nr 1. Die Gewahrsamslockerung durch Aussteigen aus dem Taxi führt daher dazu, daß der Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Gegenstände gemäß AVBR 92 § 1 Nr 4 keine Erstattung verlangen kann. Im übrigen stellt das Verhalten des Versicherungsnehmers auch ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des AVBR 92 § 11 Nr 1 dar, denn Wertgegenstände wie die genannten sind ständig am Körper zu tragen.
Leistungsfrei ist der Versicherer auch gemäß AVBR 92 § 10 Nr 3 und Nr 4, wenn es der Versicherungsnehmer schuldhaft unterlassen hat, unverzüglich bei der örtlichen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen eine Anzeige zu erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer demgegenüber vorträgt, er sei von der Polizei telefonisch vertröstet worden, kann dies nicht als Nachweis gesehen werden, daß die Verletzung der Obliegenheitspflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es ist dem Versicherten im Hinblick auf die mögliche Beweissicherung durch die Polizei zuzumuten, daß er sich nicht auf telefonische Ratschläge der Polizei verläßt, sondern persönlich zur Polizeidienststelle geht, um Anzeige zu erstatten.