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Reisegepäckversicherung und die verlorene Video- und Photoausrüstung
Reiserecht
Werden Video- und Photoausrüstung in einer nicht abschließbaren Tasche am Flughafen aufgegeben, so haftet im Fall des Verlustes die
Reisegepäckversicherung nicht.
§ 1 Nr. 4 AVBR 80 enthält einen Risikoausschluß für Foto- und Videoausrüstungen in nicht verschlossenen, zur Beförderung aufgegebenen Gepäckstücken.
Eine Reisetasche mit Reißverschluß ist kein verschlossenes Behältnis, so daß der Risikoausschluß zugunsten der Versicherung eingreift.
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