Bei einem Teppichkauf in der Türkei kann deutsches Recht anzuwenden sein, wenn der deutsche Käufer ein Verbraucher ist, der im Rahmen einer durch ein
Reiseunternehmen veranstalteten
Reise ein türkisches Verkaufslokal besucht, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der Verkauf von Waren an deutsche Kunden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Parteien streiten um Restforderung aus Kaufvertrag.
Die Beklagte begab sich im Herbst 2010 auf eine Bildungsreise in die Türkei. Im Rahmen eines Ausfluges des Reiseveranstalters fand programmgemäß auch eine Besichtigung von Räumlichkeiten der Klägerin in T.-D. statt. Dort erwarb die Beklagte von deutschsprachigen Mitarbeitern des Klägers mit der anliegenden Vereinbarung einen „Azeri“-Teppich zum Gesamtpreis von 3.000,00 EUR, wobei 1.000,00 EUR direkt vor Ort als Anzahlung geleistet wurden.
Weitere Zahlungen wurden von der Beklagten lediglich in Höhe von 90,00 EUR für Versicherung, Zustellung und Porto geleistet. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend.
Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien wirksam die Anwendung türkischen Kaufrechts vereinbart worden sei und der Beklagten keinerlei Einwendungen gegen die Zahlung des Restkaufpreises zustünden.
Die Beklagte behauptet, dass dem streitgegenständlichen Teppich eine erhebliche Eigenschaft fehlen würde, da es sich nicht um einen „Azeri“-Teppich handeln würde. Diese Bezeichnung würde beinhalten, dass der Teppich aus dem Dreiländereck Nordost-Türkei, Aserbaidschan und Nordwest-Iran stammen würde. Der streitgegenständliche Teppich sei aber maschinell im Ausland aus neuseeländischer Wolle hergestellt. Darüber hinaus sei der Teppich auch nicht in einer für „Azeri“-Teppiche erforderlichen natürlichen Weise eingefärbt. Vielmehr seien synthetische Farbstoffe verwendet worden. Die Beklagte sei von Mitarbeitern des Klägers beim Verkauf hinters Licht geführt worden. Der veräußerte Teppich sei kein „Azeri“, vielmehr stamme er nicht einmal aus der Türkei und wäre ein minderwertiges, synthetisch hergestelltes Imitat.
Die Beklagte hält weiterhin die Anwendung deutschen Rechts für gegeben. Vor dem geschilderten Hintergrund sei der Kaufvertrag sittenwidrig und nichtig. Hilfsweise hat die Beklagte den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 08.04.2013, eingegangen beim Gericht am 08.04.2013, wegen „arglistiger Täuschung angefochten“ und nach den Vorschriften des „Widerrufs bei Haustürgeschäften widerrufen“.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Zahlungen verlangen, da diese den zugrunde liegenden Kaufvertrag gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355, 346 ff. BGB wirksam widerrufen hat.
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