Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 360.178 Anfragen

Einheitlicher Gebührensatz bei den An- und Abfluggebühren zulässig

Reiserecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass es mit Bundesrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang steht, die Gebühr für die Sicherung des An- und Abfluges auf den sog. internationalen Verkehrsflughäfen nach einem einheitlichen Gebührensatz zu berechnen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes der von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durch eine Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag nicht gebührenmindernd berücksichtigt wurde.

Die Flugzeuge des klagenden Luftverkehrsunternehmens fliegen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet an, an denen die DFS Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug erhebt. Die Klägerin hat Gebührenbescheide der Beklagten mit der Begründung angefochten, der in der Verordnung festgelegte Gebührensatz hätte entsprechend der auf den einzelnen Flughäfen in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten flughafenbezogen festgesetzt werden müssen. Zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führe außerdem, dass die DFS technische Anlagen an ein US-Unternehmen vermietet und über diese Cross-Border-Leasing-Transaktion in den Jahren 2002 und 2003 einen außerordentlichen Ertrag von rund 100 Mio € erzielt habe, dieser Ertrag aber nicht gebührenmindernd berücksichtigt worden sei. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Verordnungsgeber hat mit der Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes die rechtlichen Grenzen seines weiten Ermessensspielraums nicht verletzt. Seine Entscheidung ist dadurch hinreichend sachlich gerechtfertigt, dass die Luftverkehrsunternehmen mit der Sicherung des An- und Abfluges eine dem Inhalt nach im Wesentlichen gleiche Dienstleistung erhalten und dass der ihnen durch diese Leistung der Beklagten entstehende Vorteil gleich hoch ist, unabhängig davon, an welchem Flughafen der An- und Abflug konkret erfolgt. Zudem hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Organisation der Flugsicherung einen einheitlichen Leistungsbereich bereits vorgegeben. Der durch die Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag konnte bei der Kalkulation der Flugsicherungsgebühren deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Einnahmen nicht mit Kosten der Einrichtung, also einem leistungsbedingten Verzehr von Gütern oder Dienstleistungen, verbunden waren.


BVerwG, 10.12.2009 - Az: 3 C 29.08

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR "Mittwochs live" *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.178 Beratungsanfragen

Vielen herzlichen Dank! Wir wurden höchst kompetent und ausführlich beraten! Das Anliegen wurde gelöst. Herr Dr. Voß hat jederzeit schnell ...

Verifizierter Mandant

- unkompliziertes Verfahren
- rasche Abwicklung
- ausführliche Antwort

Verifizierter Mandant