Ist der
Reisende wegen eines
Reisemangels zur
Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung berechtigt, kann daneben ggf. noch
Schadensersatz vom
Reiseveranstalter verlangt werden.
Schadensersatz kann für die wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft verursacht hat.
Wird die
Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch eine angemessene finanzielle Entschädigung für die
nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann man im Allgemeinen ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden kann.
Bei der Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Denn das Gesetz spricht von einer „angemessenen“ Entschädigung.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.