Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Rückzahlung der Anzahlung des
Reisepreises nach Rücktritt von einem
Reisevertrag wegen einer gescheiterten Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe Rückzahlung, Zahlung einer Entschädigung für
vertanen Urlaub in Höhe von 4.000,- € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Problem: Eine Vereinbarung über die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug war zwischen den Parteien nicht getroffen worden. In diesem Fall muss sich der
Veranstalter auch nicht die Reservierung des Sitzplatzes durch das
Reisebüro bei dem Luftfahrtunternehmen zurechnen lassen, da das Reisebüro nicht als Erfüllungsgehilfin des Veranstalters gehandelt hat.
Der Wunsch der Reisenden nach der Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug war nicht gegenüber dem Veranstalter, sondern gegenüber der Fluggesellschaft geäußert worden.
Das Reisebüro hatte sich sowohl um die Buchung einer Reise mit Transport zum Aufenthaltsort als auch um die Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes für den geplanten Flug gekümmert, wobei sich eine Buchung an den Veranstalter und eine an die Fluggesellschaft gerichtet hatte.
Es lag auch kein nachträglicher Sonderwunsch vor, da das Reisebüro die Reservierung des Sitzplatzes vor bzw. zeitgleich mit der Buchung der Reise beim Reiseveranstalter veranlasst hatte.
Die Reservierung war wesentliches Auswahlkriterium für die Reise gewesen, weshalb im Zeitpunkt der Reservierung das Stadium der Auswahlentscheidung noch nicht beendet gewesen sei.
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