Ein Änderungsvorbehalt in den AGB eines Pauschalreisevertrages, der hinsichtlich der genauen Flugdaten auf das Flugticket verweist und sich hinsichtlich der Flugzeiten Flugverlaufsänderungen vorbehält, ist unzulässig. Hier liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor, da sich mit der nachfolgenden Regelung vorbehalten wird, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge bzw. der Streckenführungen und Zwischenlandungen von der vereinbarten Leistung abzuweichen.
Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten sind nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich sind, nicht gewahrt sind.
Daher ist es zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:
"1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten
1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten
1.3. (Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!)"