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Keine Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor Reisebeginn

Reiserecht

Die Vorauszahlungsklausel eines Flusskreuzfahrtanbieters, nach der 90 Tage vor Reisebeginn der gesamte Reisepreis zu zahlen ist, ist unzulässig. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
Ein berechtigtes Interesse an einem so frühen Erhalt des gesamten Reisepreises ist nicht zu erkennen. Durch die Klausel würde dem Reisenden schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob zu dem vereinbarten Reisetermin die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung vom Veranstalter noch erbracht werden kann oder nicht. Hieran ändert auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts.


OLG Köln, 14.09.2012 - Az: 6 U 104/12

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Schwarz Andreas, Berlin

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