Wenn der Vermieter nicht selbst bei der Buchung lediglich eines
Ferienhauses in Erscheinung tritt, ist Reisevertragsrecht entsprechend anwendbar. Desweiteren ist hierfür notwendig, dass nicht lediglich die bloße Erbringung einer Teilleistung aus einem der Bereiche Transport, Aufenthalt und Gestaltung der Urlaubstage Gegenstand des Vertrages ist, sondern auch die erfolgreiche Reisegestaltung, auch wenn diese auf das einzelne Ferienhaus beschränkt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 24.03. bis 12.04.2002 eine Villa in Miami zum Preis von insgesamt 27.475,00 US $. Unmittelbar nach der Ankunft verließen er und seine Familie die Villa, weil sie nicht über die seiner Darstellung nach versprochenen fünf Doppelzimmer verfügte und weitere - teilweise streitige Mängel - vorhanden waren. Ferner hinterließ er noch am 24.03.2003, nachdem er zuvor vergeblich versucht hatte, den Geschäftsführer B. der Beklagten telefonisch zu erreichen, auf dessen Anrufbeantworter eine Kündigung des Vertrages. Er begehrt nunmehr Rückerstattung des
Reisepreises und Erstattung der Kosten, von - umgerechnet - 1.329,22 EUR die er für einen zweitägigen Hotelaufenthalt aufgewendet hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Sachvortrag des Klägers, dass Gegenstand des Vertrages eine Villa mit 5 Doppelzimmern gewesen sei, als bewiesen angesehen, indes gemeint, die Kündigung sei unwirksam gewesen, weil der Kläger der Beklagten eine Abhilfemöglichkeit habe einräumen müssen. Auch sei eine Abhilfe wegen der Möglichkeit, ein Zusatz- und ein Etagenbett aufzustellen, nicht entbehrlich gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gem.
§ 651e Abs. 3 i. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., S. 2, 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm für die
Reise gezahlten 29.874,05 EUR. Die von ihm erklärte Kündigung des
Reisevertrags war wirksam.
Rechtlich zutreffend ist die Meinung des Landgerichts, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Reisevertragsrecht anwendbar ist, und zwar unabhängig davon, dass das Vertragsverhältnis in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entsprechend rechtlich eingeordnet ist.
Die Beklagte entfaltet nach ihrem unbestrittenen Vortrag jedenfalls auch die typische Tätigkeit einer
Reiseveranstalterin, nämlich das Angebot einer „Gesamtheit von Reiseleistungen“ i. S. d.
§ 651a Abs. 1 BGB. Vorliegend ist keine einzelvertragliche Regelung getroffen worden, die von den hierauf zugeschnittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht.
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