Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Ausgestaltung nicht zu dem Ergebnis führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des
Reiseveranstalters für den Verbraucher die Erstattung aller von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise tatsächlich sichergestellt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies bei den nationalen Rechtsvorschriften, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, der Fall ist.
Art. 7 der Richtlinie 90/314 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat über keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs der Risiken verfügt, die die vom Reiseveranstalter oder -vermittler zugunsten der Verbraucher zu stellende Sicherheit abdecken muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat zur Bestimmung der Höhe dieser Sicherheit festgelegt hat, zum Gegenstand oder zur Folge haben, dass das Ausmaß der Risiken, die durch die Sicherheit gedeckt werden sollen, beschränkt wird; in diesem Fall wären die Kriterien offensichtlich mit den Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie unvereinbar und begründeten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht, der, sofern sich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang feststellen lässt, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auslösen könnte.