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Sturz vom Kamel - Veranstalter haftet nicht!

Reiserecht

Es verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht, wenn ein Kamel scheut und es dadurch zu einem Sturz des Reiters kommt. Er bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Der 51-jährige Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt in der Zeit vom 2.06.2013 bis 16.06.2013 zum Preis von 589 Euro. Auf dem Kreuzfahrtschiff buchte er einen Ausflug am 06.06.2013 mit der Bezeichnung „Land und Leute“ inklusive Kamelausritt. Bei dem Ausritt erlitt er einen schweren Unfall. Das Kamel, auf dem er saß, wurde von einem Kameltreiber am Zügel geführt. Es stolperte und scheute, wobei es sich mit den vorderen Beinen aufgestellte, so dass der Kläger herabstürzte. Durch den Sturz wurde die Videokamera beschädigt und der Kläger musste für die ärztliche Versorgung im örtlichen Krankenhaus 13 Euro bezahlen. Er erlitt eine Rippenfraktur mit Thorax Prellung. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund seiner Schmerzen unter anderem sich zwei Drittel der Reisezeit nicht bewegen konnte und er deswegen seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Aufgrund seiner Schmerzen habe er auch nicht Tauchen oder anderen Sportarten nachgehen können. Der Kläger verlangt insgesamt von der Reiseveranstalterin 3378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Beklagte für das Verhalten des Kameltreibers einstehen muss. Dieser habe keinerlei Anstalten gemacht, den Sturz des Klägers zu verhindern.

Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger Klage am Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Es sprach dem Kläger weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz zu.

Der Kläger habe nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen hat, um das Aufbäumen des Kamels zu verhindern. Der Tierführer hatte nach Angaben des Klägers den Zügel des Tieres in der Hand. Das Kamel stolperte nach klägerischem Vortrag plötzlich und unvorhersehbar. Die pauschale Behauptung, der Kamelführer hätte darüber hinaus nichts getan, um den Sturz zu verhindern, sei nicht ausreichend. Dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte, werde vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger habe - so das Gericht - nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen habe und hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden, nachdem dieser bereits den Zügel des Tieres in der Hand gehalten hatte und das Tier nach Angaben des Klägers plötzlich und damit unvorhersehbar stolperte. Das Gericht führt aus: „Ob Ein-sich-in-den-Zügel-Hängen oder ein Stockschlag oder was der Kläger sich auch immer insgeheim vorstellen mag, das Hochgehen des Kamels und damit möglicherweise auch den Sturz des Klägers tatsächlich hätte verhindern können, wäre reine Spekulation.“ Es habe sich allein die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen sei.


AG München, 24.06.2015 - Az: 111 C 30051/14

Quelle: PM des AG München

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