Im vorliegenden Fall war das Reisegepäck im Rahmen einer
Kreuzfahrt durch die Antarktis
verspätet angekommen, da der Koffer am Zielflughafen zunächst nicht angekommen war. Bis zum Eintreffen fehlten der
Reisenden u.a. auch die notwendige kälteabweisende Kleidung.
Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine
Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenen Urlaubstag für angemessen erachtet. Da es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelte, war eine Bemessung der Minderung in Höhe von 50% angemessen.
Auch wenn die Arktis-Tour wegen der fehlenden Gehhilfen und ohne die notwendige kälteabweisende Kleidung zu einer Beeinträchtigung geführt hat, konnte dies keine Minderung über die zuerkannten 50% hinaus rechtfertigen. Dass die Reisende während dieser Zeit auf die Mithilfe der Mitreisenden angewiesen war, und somit ihre organisatorische Unabhängigkeit erheblich eingeschränkt war, ändert nichts daran, dass sie aber dennoch an diesen Landgängen - wenn auch nur mit Hilfe anderer - teilnehmen konnte.
Was die fehlende kälteabweisende Kleidung betrifft, konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Reisenden ein Vorschuss in Höhe von US$ 200,00 zum Einkauf von notwendigsten Sachen zur Verfügung gestellt worden ist, und sich die Reisende auch mit solchen Sachen ausgestattet hat.
Hierzu führte das Gericht aus:Soweit sich die Berufung dagegen wendet, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Minderungsanspruch gem. §§
651 d Abs. 1,
651 c Abs. 1 BGB als durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Lufthansa erfüllt angesehen hat, hat sie lediglich in Höhe von 86,31 Euro Erfolg.
Der Einwand der Beklagten, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Minderung des auf 7 Tage anteilig entfallenden
Reisepreises zuerkannt, die Klägerin habe nur mangels Verfügbarkeit einer reinen Antarktis-Reise den sie nicht interessierenden weiteren Reiseteil mitkontrahiert, greift nicht durch.
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