Wird ein Familienzimmer für vier Personen gebucht, so kann der
Reisende erwarten, dass auch Schlafgelegenheiten für vier Personen bereitstehen.
Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Reisende in ein Zimmer mit ausreichend Schlafgelegenheiten umziehen. Die resultierenden Mehrkosten sind als
Schadensersatz vom
Reiseveranstalter zu erstatten.
Für die Erstattungspflicht außergerichtlicher Anwaltskosten im Rahmen von (berechtigten) reiserechtlichen
Minderungsansprüchen ist kein Verzug des Reiseveranstalters erforderlich. Ein Reisender darf sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche eines Rechtsanwalts bedienen. Die resultierenden Kosten sind als Schaden aus der Schlechterfüllung des
Reisevertrages anzusehen.
Hierzu führte das Gericht aus:Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Minderung der Reisekosten für die Hotelunterbringung im … Hotel in Sopot/Polen in der Zeit vom 22.04. bis 26.04.2014 in Höhe von 19,25 €, sowie für den Umzug innerhalb des Hotels in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises, das sind 23,10 €. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine zwei Töchter einen Hotelaufenthalt im genannten Zeitraum im … Hotel in Sopot zu einem
Gesamtreisepreis in Höhe von 462,– € gebucht hat.
Unstreitig ist auch, dass dem Kläger vor Ort nur ein Hotelzimmer mit 3 Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden konnte.
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