In den zwei vorliegenden Verfahren buchten die
Reisenden bei der Beklagten eine
Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei.
Im
Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde.
Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen
Reisemangel im Sinne des
§ 651c Abs. 1 BGB und verlangen von dem beklagten
Reiseveranstalter unter anderem nach
§ 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.
Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein
allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
Auf die Revision der Kläger hat der BGH in beiden Fällen den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt.Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten
Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten.
Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.