Die mangelhafte Pilgerreise nach Mekka

Reiserecht

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Pilgerreise gebucht, die dann später vom Reisevertrag abwich. Die Reisenden machten in der Folge einen Minderungsanspruch geltend.

Zu den einzelnen bemängelten Punkten entschied das Gericht wie folgt:

Es lag eine Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit der Pilgerreise vor, da die Entfernung zwischen Hotel und Moschee die im Reiseprospekt genannten 500 m überstieg und kein Shuttlebus eingesetzt wurde. Diese Abweichung stellt einen Reisemangel dar.

Nach Überzeugung des Gerichts ergab die Beweisaufnahme, dass die Entfernung zwischen dem Hotel und der Al Haram Moschee deutlich weniger als das Doppelte des in der Reisebeschreibung angekündigten Maximalabstands zwischen Hotel und Moschee betrug. Insofern hielt das Gericht eine Minderung des Tagesreisepreises um 5% pro Person für angemessen.

Die Unterbringung der Reisenden in einem andere Hotel als in das gebuchte berechtigt zur Minderund den Reisepreises, da ein Reisender grundsätzlich Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Minderung des Tagesreisepreises hier um 10% pro Person insofern angemessen.

Statt des gebuchten wurde ein sehr viel niedriger Hotelstandard geboten - nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen war das Hotel vom Gesamtbild heruntergekommen. Die Hotelräume waren u. a. verschmutzt und mit unangenehmem Geruch behaftet, nach Aussage der Zeugen glich das Hotel einer Bauruine. Insofern erscheint eine Minderung des Tagesreisepreises um 15% pro Person als angemessen.

Weitere Mängel stellen das ungereinigte Hotelzimmer, die nicht vorhandene Bettwäsche und die nicht vorhandenen bzw. verschmutzten Handtücher dar. Das Gericht ging von einer Minderung des Tagesreisepreises pro Person um 15% für diese Mängel aus.

Ein Defekt der Klimaanlage rechtfertigt eine Minderung des Tagesreisepreises pro Person von 10%, da bei nächtlichen Temperaturen von 25 Grad Celsius ein Herunterkühlen der Raumluft für einen angenehmen Schlaf notwendig ist.

Des Weiteren war aber auch die vereinbarte Reiseleitung über den gesamten Zeitraum der Reise mangelhaft i.S.v. § 651 c Abs.1 S.1 BGB. Der Beklagte sorgte nicht für eine ständige deutschsprachige Reiseleitung, wie es vereinbart war. Dies ergab sich aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen. Der Reiseleiter war allein nicht in der Lage, um den Beschwerden der Kläger neben den vielen Beschwerden anderer Pilger abzuhelfen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Reisepreis deswegen pro Person und Tagesreisepreis um 10% zu mindern.

Die unregelmäßigen Fahrtzeiten des Hotelshuttlebusses stellten indes keinen Reisemangel dar, da dies seinen Grund in der außergewöhnlichen Verkehrslage während des Ramadan in Mekka mit einem Pilgeransturm von bis zu 10 Millionen Menschen hatte. Dies ist von den Reisenden im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen.


AG Hamburg - St. Georg, 16.11.2012 - Az: 911 C 35/12

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