Routenänderung - Reisemangel

Reiserecht

Wird die Reiseroute einer Kreuzfahrt geändert, so stellt dies einen Mangel dar, der den Reisenden zur Reisepreisminderung berechtigt.
Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Teil der Route eingehalten, jedoch eine andere Strecke mit Landausflügen gewählt. Während dieser Zeit stand das gesamte Bordprogramm inklusive Übernachtung und Verpflegung uneingeschränkt zur Verfügung. Daher könne hier eine Minderung von maximal 40 % angesetzt werden. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es hinsichtlich des Minderungsanspruches nicht an.

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