Die Reisenden hatten im vorliegenden Fall eine Äthiopienreise „20 Tage Äthiopien/vom Norden bis zu den Seen“ mit einem Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Adis Abeba gebucht. Gegenstand der Reise war eine Rundreise mit Charterbus gemäß Reiseplan. Im
Reisepreis inbegriffen war eine deutschsprachige Reiseleitung.
Die Reise wurde in der Zeit vom 04. bis zum 23. Januar 2011 zum Preis von 2.085,00 Euro durchgeführt.
Im
Reiseprospekt wude einer der Reiseleiter in Äthiopien mit Bild vorgestellt, von dem es heißt, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.
Die
Reisenden waren aber mit der gebrachten Leistung der Reiseleistung auf der durchgeführten Rundreise nicht zufrieden.
Insbesondere habe die Reiseleistung nicht dem für eine Erlebnisreise notwendigen Standard entsprochen. Der Reiseleiter habe sich praktisch nie aus eigenem Antrieb geäußert, habe nur unzureichend Information zur jeweiligen Tagesplanung, den Sehenswürdigkeiten und der Fauna und Flora gegeben.
Im Übrigen sei ihm das Timkat-Fest nicht bekannt gewesen. Daher wollten die Reisenden eine
Minderung um 50% durchsetzen.
Der Veranstalter wand ein, dass die Reiseleitung die im Rahmen einer Erlebnisreise geschuldeten Informationen abgegeben habe. Der Reiseführer sei nicht unqualifiziert und unfähig gewesen. Er habe die Reisegruppe stets äußerst freundlich und verständlich über die Besonderheiten der Reiseroute informiert. Im Übrigen hätten die Reisenden eine Bildungsreise buchen müssen, wenn sie wissenschaftliche Informationen hätte haben wollen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der von der Beklagten gestellte Reiseleiter nicht den im Reiseprospekt mitgeteilten und näher beschriebenen Anforderungsprofil für eine deutschsprachige Reiseleitung auch nach dem Charakter der gebuchten Reise entsprach.
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