Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies war vorliegend versäumt worden. Die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen war erst nach Fristablauf erfolgt. Umstände, aufgrund derer dieses Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein könnte, hat der Kläger bereits selbst nicht behauptet. Der Reisende war der Ansicht, das Anspruchsschreiben sei nicht erforderlich gewesen, weil die Mängel vor Ort gerügt worden seien. Eine Mängelrüge vor Ort gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt aber nicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB. Wird ein Anspruch bereits während der Reise geltend gemacht, so ist eine strikte Trennung der Mängelanzeige und der Anspruchsanmeldung zu fordern. Der Reisende muss über die Mängelanzeige hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es muss für den Reiseveranstalter eindeutig erkennbar sei, dass der Reisende über die Abhilfe vor Ort hinaus Gewährleistungsrechte geltend macht. Dies war dem Vortrag des Klägers vorliegend aber nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus genügt jedenfalls eine Anspruchsanmeldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB, denn Adressat der Anspruchsanmeldung ist der Reiseveranstalter im Inland. Zweck der Vorschrift ist es den Veranstalter im inländischen Organisationsbereich mitzuteilen, dass Mängel vorlagen und auf Grund derer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rüge bzw. Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung hat hingegen den Zweck, die Möglichkeit einer Abhilfe zu schaffen. Es handelt sich somit um zwei grundsätzlich voneinander zu unterscheidende Zwecke und Organisationsbereiche des Reiseveranstalters.
Schließlich genügt auch die von dem Kläger behauptete Anspruchsanmeldung durch die Eltern des Klägers nicht, denn diese waren bereits nicht Vertragspartner der Beklagten. Die Anspruchsanmeldung hat indes von dem Vertragspartner, also dem Kläger, oder durch eine Bevollmächtigten zu erfolgen. Dass die Eltern des Klägers hierzu bevollmächtigten waren und dies gegenüber der Beklagten offenkundig gemacht haben, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen, wann, wer, wem gegenüber im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche eindeutig geltend gemacht haben will.
Die Folge: Die Ansprüche des Klägers scheiterten - ob die Forderung berechtigt war oder nicht, musste nicht mehr ergründet werden.