Getränke aus Plastikbechern und die ellenlange Mängelliste

Reiserecht

Im vorliegenden Fall musste sich das Gericht mit einer Fülle von bemängelten Problemen auf einer Ibiza-Reise befassen. Die Reisenden hatten zwei Doppel- und einem Einzelzimmer mit Meerblick bei All-Inklusive-Verpflegung gebucht. Das Hotel verfügt nach der Katalogbeschreibung über ein Restaurant mit Panoramablick, ein a-la-carte-Restaurant, einen kleinen Fitnessraum mit fünf Trainingsgeräten sowie tägliche Animationsprogramme. In der All-Inclusive-Verpflegung sind ein Frühstücksbüffet, mittags und abends abwechslungsreiches Buffet mit kalten und warmen Speisen enthalten.

Bei Ankunft erfuhren die Reisenden, dass die Unterkunft in einem anderen Hotel erfolgen würde und erhielten an diesem Abend weder Essen noch Getränke. Mit dem Hotelwechsel fingen die Probleme für die Reisenden an: Getränke wurden nur in Plastikbechern serviert, ein a-la-carte-Restaurant gab es nicht sondern nur ein Buffet ohne Bedienung, „show-cooking“ fand nicht statt. Die Armaturen im Zimmer des Klägers hatten etwas Rost. Nach Reklamation vor Ort konnten die Reisenden das Essen in einem mexikanischen Restaurant einnehmen. Nach fünf Tagen wurden weitere Mängel angezeigt, ein Rückflug jedoch nicht verlangt.

Als der Fall vor Gericht landete, forderten die Kläger 50% des Reisepreises, wobei bereits 15% vom Veranstalter gezahlt wurden und in Abzug gebracht worden. U.a. wurde sich auf eine Qualitätsgarantie des Veranstalters berufen. Diese berechtige den Reisenden, bei Feststellen eines Mangels, der nicht innerhalb von 24 h beseitigt werden kann, von der Beklagten einen Rückflug auf deren Kosten sowie die volle Erstattung des gezahlten Reisepreises zu verlangen.

Als weitere Mängel wurden genannt:

- Lärm durch die nahengelegene Diskothek und zurückkehrende Gäste bis drei Uhr Morgens (wie am Ballermann)
- Essen im Ersatzhotel von wesentliche schlechterer Qualität als im gebuchten Hotel
- Poolbereich des Ersatzhotels zu eng und laut
- Sonnenliegen zu dicht nebeneinander
- kein Meerblick der Zimmer
- 95% des Animationsprogramms in Englischer Sprache
- Nutzung des Fitnessraumes nicht möglich, alle Geräte kaputt
- Fahrstühle im Ersatzhotel häufig defekt
- Treppenhaus, Speisesaal und Bars ständig mit Speiseresten und verschütteten Getränken verschmutzt

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Es liegt ein Mangel vor, wenn die Zimmer nicht wie gebucht Meerblick haben. Hier ist eine Minderung von max. 7% angemessen und ausreichend, zu berücksichtigen war, dass ein direkter und unverbauter Meerblick nicht geschuldet war. Ein eingeschränkter Meerblick wäre daher hinzunehmen gewesen und man sich in südlichen Ländern typischerweise am Tag hauptsächlich außerhalb des Zimmers aufhält. Erschwerend war jedoch, dass im Reisekatalog das gebuchte Hotel mit einem "phantastischen Meerblick" beschrieben wurde.

2. Der unbenutzbare Fitnessraum ist ebenfalls ein Mangel, hier sind 5% anzusetzen, insbes. weil auch im Ersatzhotel vielfältige anderen Möglichkeiten bestanden (z.B. Volleyball, Mountainbikes, Animationsprogramm, etc.).

3. Fehlendes a-la-carte Restaurant: max. Minderung 1%, da es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt da nicht Teil des all-inclusive Pakets und somit erfahrungsgemäß selten genutzt werden.

Weitere Punkte, die eine Minderung rechtfertigen liegen nicht vor.

Die Unterbringung im Ersatzhotel ist kein Reisemangel, wenn dieses gleich- oder höherwertig ist. Bei Anreise mit einem bekannten Billigflieger kann bei einer Flugdauer von 2 1/2 Stunden weder eine Verpflegung im Flugzeug noch Video-/Audioanschluss erwartet werden.

Auch eine Verpflegung bei Ankunft gg. 23:00 kann nicht erwartet werden, wenn in den AGB klar darauf hingewiesen wurde, dass bei Ankunft nach 21:00 nicht mit einer Mahlzeit zu rechnen sei. Insoweit war die Verspätung des Fluges um eine Stunde unerheblich.

Fehlendes show-cooking war kein Mangel, da gar nicht zugesichert.

Der Umstand, dass die Getränke in Plastikbechern gereicht wurden ist ebenfalls kein Mangel. Getränke können ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre. Zudem dient gerade im Außenbereich die Verwendung von Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste. Gebucht war auch nur die Unterbringung in einem Mittelklassehotel, das nach spanischer Landeskategorie über drei Sterne verfügen sollte, und kein Luxushotel.

Auch der Umstand, dass das Animationsprogramm zu 95 % in englischer Sprache stattfand, stellt keinen Mangel der gebuchten Reise dar. Ein Animationsprogramm in deutscher Sprache kann nur bei entsprechender Zusicherung durch die Beklagte erwartet werden. Diese gab es nicht.

Ein bestimmter Abstand der Poolliegen zueinander und zum Pool wurde ebenfalls nicht zugesichert. Ein Abstand von 50 cm ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ausreichend, um ein Passieren der Zwischenräume zu ermöglichen.

Bezüglich weiterer Mängel reichte der Vortrag des Klägers nicht aus, um Reisemängel feststellen zu können (Lärm im Ersatzhotel, zum Essen, zum Rost im Badezimmer, zum Defekt der Fahrstühle sowie zum Schmutz im Treppenhaus und Speisesaal).

Auch aus der Qualitätsgarantie der Beklagten kann der Kläger keine weiteren Ansprüche herleiten. Der Kläger hat sich am Urlaubsort nicht auf die Qualitätsgarantie berufen, nach der auf Kosten der Beklagten ein Rückflug organisiert und der volle Reisepreis erstattet wird, wenn die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Es kann dahinstehen, ob sich der Reisende ausdrücklich auf die Qualitätsgarantie berufen muss oder ob dies auch konkludent möglich ist.

Jedenfalls muss für die Beklagte erkennbar sein, dass der Reisende bei Nichtbehebung des Mangels der Reise einen Abbruch der Reise und damit einen Rückflug wünscht. Die bloße Mängelrüge genügt dafür nicht. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass der Reisende jedenfalls nicht in allen Punkten mit der gebuchten Reise zufrieden ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Abbruch der Reise, die im Vorfeld mit einiger Organisation und Planung verbunden ist, jedoch nur in Ausnahmefällen gewünscht.


AG Duisburg, 04.02.2010 - Az: 53 C 4617/09

ECLI:DE:AGDU1:2010:0204.53C4617.09.00

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