Ausländer sind auch im Urlaub kein Mangel

Reiserecht

Es ist kein Reisemangel, wenn ein Hotel, welches im Prospekt als von Deutschen bevorzugt bezeichnet wird, während der Reise eines deutschen Gastes 80-90% Gäste anderer Nationalität hat.

Der Prospekthinweis bedeutet nur, dass sich normalerweise eine relativ hohe Zahl deutscher Gäste für das Hotel entscheidet.

Ein Reisender, der einen all-inclusive-Urlaub gebucht hat, muss damit rechnen, dass andere Gäste dem Alkohol in erhöhtem Maße zusprechen. Belästigungen, die aus dem erhöhten Alkoholkonsum herrühren sind daher kein Mangel.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Reisepreis war um 2 % gemindert, weil die Reise der Klägerin insoweit mangelhaft war.

Die Mangelhaftigkeit der Reise beruhte darauf, dass das von der Klägerin und ihren Kindern bewohnte Hotel nicht über ein Sprungbrett am Swimmingpool verfügte. Die Erwartung der Klägerin, dass das Swimmingpool über ein Sprungbrett verfügen würde, war aufgrund der Prospektbebilderung berechtigt.

Aufgrund des fehlenden Sprungbrettes ergibt sich eine Minderung von 2 % des Reisepreises.

Bei der Bemessung der Minderung ist nach § 472 BGB das Verhältnis zu berücksichtigen, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen wie Flug, Unterkunft, Verpflegung, Animation etc. in Betracht zu ziehen.

Diese Grundsätze führen dazu, dass die Klägerin einen 2-%igen Minderungsbetrag für diesen Mangel geltend machen kann.

Weitergehende Minderung besteht nicht.

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