An einen Reiseleiter einer Bus-Rundreise können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an den Begleiter einer Studienreise. Der Leiter einer Rundreise muss die Fahrt zu den einzelnen Zielen der Rundreise organisieren. „Wissenschaftsbezogene Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel“ sind jedoch nicht notwendig.
Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin eine Rundreise durch die Vereinigten Staaten gebucht. Der
Reiseveranstalter hatte eine deutschprachige Reiseleitung sowie einen klimatisierten Bus zugesagt. Nach Ihrer Rückkehr forderte die Klägerin den vollständigen
Reisepreis zurück und begründete dies mit Ihrer Unzufriedenheit mit dem Reiseleiter. Insbesondere warf Sie dem Reiseleiter mangelnde Deutschkenntnisse vor. Weiterhin habe die Klimaanlage im Bus nicht ständig funktioniert.
Der Veranstalter erstattete daraufhin freiwillig 20% des Reisepreises. Die Klägerin entschied sich jedoch für den Klageweg, da Ihr die Erstattung nicht ausreichend erschien.
Die bemängelten Deutschkenntnisse sowie die ausgefallene Klimaanlage stellen in der Tat
Reisemängel dar, die jedoch mit 20% ausreichend bemessen sind. Alle versprochenen Ziele und Hotels wurden erreicht und somit war die Hauptleistung der Rundreise erbracht worden.
Hierzu führte das Gericht aus:Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu den Mängeln der Reise und ihre vergeblichen Versuche, diese während der Reise der Beklagten oder dem örtlichen Reiseveranstalter mitzuteilen, als gegeben unterstellt werden, hält das Gericht Minderungsansprüche von über 20% nicht für gerechtfertigt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.