Gegenüber einem Reiseveranstalter, der bei einer Mexiko-Flugreise für ein Ehepaar mit Kind das zugesagte Zustellbett für das Kind nicht zur Verfügung stellen kann, kann eine
Minderung von 50 Prozent des auf das Kind entfallenden
All-inclusive-Preises geltend gemacht werden.
Im zu entscheidenden Fall war das gebuchte Zimmer nicht mit dem der Familie zugesagten Extrabett für das Kind ausgestattet worden. Der Veranstalter bot daraufhin eine Entschädigung i.H.v. DM 585, es wurden seitens der Reisenden jedoch DM 1.800 Entschädigung für die Reise nach Mexiko gefordert. Dies entsprach ca. 25% des Reisepreises für die gesamte Familie.
Das AG Kleve entschied, dass lediglich eine Beeinträchtigung der Reise des Kindes - nicht jedoch der der Eltern - vorlag. Somit hatte sich der Rückerstattungsbetrag auch nur am dem Reisepreis des Kindes zu orientieren - die gebotene Summe entsprach ca. 50% und war daher ausreichend.