Dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO(EG) Nr. 1008/2008 enthaltenen Erfordernis, wonach bei der Buchung von Flügen im Internet die Annahme fakultativer Zusatzleistungen (hier:
Reiserücktrittsversicherung) "auf opt-in-Basis" erfolgen muss, wird grundsätzlich auch dadurch genügt, dass der Kunde den eingeleiteten Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entschieden hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
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