Informationspflichten eines Reisevermittlers über die vom Urlaubsland verlangte Gültigkeitsdauer des Reisepasses

Reiserecht

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der beklagte Reisende bei einem Reisebüro eine "Last-Minute-Reise" gebucht. Reiseveranstalter war eine Drittfirma, der gegenüber das Reisebüro den Reisepreis verauslagte. Am Check-In wurde festgestellt, dass die Reisepässe des Beklagten und seiner mitreisenden Familie nur noch wenige Wochen gültig waren, während das Zielland Ägypten verlangt, dass der Pass noch mindestens drei Monate gilt. Der Beklagte konnte mit seiner Familie daher die Reise nicht antreten. Das klagende Reisebüro forderte vom Kläger den verauslagten Reisepreis. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der Reisevermittler habe gegen Informationspflichten verstoßen. 

Der Klage wurde stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist prägend für die Tätigkeit eines Reisebüros die Vermittlung des Reisevertrages mit dem Veranstalter. Umstände, die die Durchführung der Reise selbst betreffen, sollen dagegen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen. Dies gelte – so das Gericht – u.a. für Informationen über Pass- und Visumserfordernisse. Zwischen Buchung und geplantem Reisebeginn sei genug Zeit für Veranstalter und Beklagten gewesen, um miteinander in Kontakt zu treten. Daher könne sich der Beklagte allenfalls an den Reiseveranstalter halten.


LG Coburg, 17.12.2001 - Az: 32 S 135/01

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