Ein
Reisender, der aufgrund von Leistungsänderungen zu Recht vom Reisevertrag
zurückgetreten ist (hier: erhebliche Verkürzung des Aufenthalts) und im Anschluss einem anderen Reiseveranstalter eine Ersatzreise (vorliegend: auf die Malediven) bucht, behält seinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Der Entschädigungsanspruch ist nach
§ 651f Abs. 2 BGB dem Grunde nach entstanden, da der Reisende ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht aufgrund von Leistungsänderungen, die nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren lagen, hatte. Die Reise war als vereitelt anzusehen.
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