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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit trotz Ersatzreise?

Reiserecht

Ein Reisender, der aufgrund von Leistungsänderungen zu Recht vom Reisevertrag zurückgetreten ist (hier: erhebliche Verkürzung des Aufenthalts) und im Anschluss einem anderen Reiseveranstalter eine Ersatzreise (vorliegend: auf die Malediven) bucht, behält seinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Entschädigungsanspruch ist nach § 651f Abs. 2 BGB dem Grunde nach entstanden, da der Reisende ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht aufgrund von Leistungsänderungen, die nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren lagen, hatte. Die Reise war als vereitelt anzusehen.

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