Im vorliegenden Fall ging es um eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, die durch die Bank und undifferenziert eine
Stornogebühr von 90% bzw. bei
Kreuzfahrten 100% bei Nichterscheinen vorsah. Das Gericht kassierte diese Klausel ein:
Nach
§ 651i Abs. 3 BGB kann bei
Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn im Vertrag statt der konkreten Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2, 3 BGB für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Die Pauschalen sind nicht nur zeitlich zu staffeln sondern auch nach der jeweiligen Reiseart zu differenzieren. Der Reiseveranstalter muss sich nicht nur den böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dies ist bereits bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen und nicht etwa erst bei zuzulassenden Einwendungen des Reisenden. Der Reiseveranstalter ist auch im Rahmen der Pauschalierung des typischen Verlaufs eines Schadens zur Schadensminderung verpflichtet. Der Reiseveranstalter muss seine betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so organisieren, dass eine Rückforderung von Steuern und Gebühren bzw. ersparten Kosten sichergestellt ist, denn Defizite in diesem Zusammenhang bzw. der Inhalt von Verträgen zwischen dem Reiseveranstalter und Flugunternehmen, etc., können nicht zulasten des Verbrauchers gehen.
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