Urteile - Kündigung / Reiserücktritt

Reiserecht

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist zurückzuzahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen (Stornogebühren).

Im Reisevertrag oder den AGB kann eine Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung mit einem Prozentsatz des Reisepreises vereinbart werden. Im Streitfall muss der Veranstalter darlegen und beweisen, dass er seine Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien berechnet hat.

Der Veranstalter kann keine Stornoentschädigung verlangen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt abgesagt wird oder wenn der Reisende zum Rücktritt berechtigt war, weil der Veranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss unzulässig erhöht oder die Reiseleistungen einseitig verändert hat.

Damit der Reisende zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt ist, muss diese so mangelhaft sein, dass die Reise erheblich beeinträchtigt ist und eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen oder aber entbehrlich sein.

Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form, muss aber im Streitfall beweisbar sein.

Der Reisende muss als Folge der Kündigung den vereinbarten Reisepreis nicht bezahlen, Vorauszahlungen müssen zurück bezahlt werden Allerdings kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung für den Teil der Reiseleistungen verlangen, die er bis zur Kündigung schon erbracht hat oder die er bis zum Ende der Reise trotz der Kündigung noch erbringen muss.

Nach der Kündigung muss der Veranstalter, falls er dazu nach dem Reisevertrag verpflichtet war, den Reisenden zum Ausgangspunkt zurück befördern. Wenn dabei Mehrkosten entstehen, trägt diese Mehrkosten der Reiseveranstalter.

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