Ein
Reiseveranstalter haftet nicht für den Fall, dass ein
Reisender aufgrund eines Behandlungsfehlers des Schiffarztes zu Schaden kommt. Die Behandlung auf dem Kreuzfahrtschiff stellt nämlich keine Reiseleistung dar. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Veranstalters. Der Schiffsarzt handelt selbständig, empfängt keine Weisungen des Veranstalters und der Veranstalter darf sich ärztlichen Anordnungen auch nicht widersetzen. Somit ist der Schiffsarzt kein Hilfspersonal des Veranstalters. Der Veranstalter stellt im Übrigen lediglich die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Verfügung, ein Behandlungsvertrag besteht nicht zwischen Veranstalter und Reisenden. Auf die konkrete Ausgestaltung der Einbindung des Arztes in den Schiffsbetrieb (Rechnungslegung, Honorareinzug etc.) kommt es nicht an.