Lärmbelästigungen durch Schiffstheater bei einer Kreuzfahrt

Reiserecht

Es liegt kein Reisemangel vor, wenn die Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff, die die Kläger gebucht hatten, sich über dem Theater des Schiffes befand, sofern das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. Ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren ist kein Ort der Ruhe, vielmehr ist grundsätzlich bei so vielen Menschen auf relativ engen Raum mit einem gewissen "Grundrauschen" zu rechnen.

Da der Lärm ausweislich des von den Reisenden selbst angefertigten Lärmprotokolls spätestens um 22:30 Uhr endete, bestand kein Minderungsrecht.


AG Wiesbaden, 26.03.2015 - Az: 92 C 4334/14

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