Kreuzfahrtmenü ohne Kartoffeln oder Pommes Frites?

Reiserecht

Im vorliegenden Fall hatte der Reisende eine Reise auf dem so gab er an "5-Sterne-Schiff Nil" gebucht, der Speiseplan auf der Nilkreuzfahrt war dem Reisenden jedoch zu eintönig. So trug er vor, es habe täglich dieselben Speisen gegeben: Ein vegetarisches Gericht, Gemüse, Kartoffeln, Fisch und Desserts seien nie angeboten worden. Es habe täglich nur eine Sorte Nudeln und Reis als Beilage gegeben. Die warmen Speisen seien jeweils nach 30 Minuten alle gewesen und nicht mehr nachgefüllt worden. Wegen jedes Getränkes habe der Kellner gesucht werden müssen. Alle Mängel seien am zweiten Tag gegenüber dem Reiseleiter gerügt. Dieser habe erklärt, das Essen an Bord könne er nicht ändern. Ein schriftliches Protokoll habe er von dem Reiseleiter nicht erhalten. Zudem gab der Reisende an, nahezu alle Passagiere hätten sich über das Essen beschwert.

Vor Gericht stellte sich die Sache dann aber doch etwas anders dar: Es handelte sich zunächst einmal nur um ein 4-Sterne-Kreuzfahrtschiff - dieses hatte der Kläger auch gebucht. Die Verpflegung ist daher, was die Auswahl und Darbietung angeht, an einem 4-Sterne-Standard zu messen. Dass das Essen (zu) eintönig war, bestätigte die Zeugenvernehmung nicht:

Nach der Aussage einer Zeugin war das in Büffetform gereichte Essen zwar recht eintönig; an die Speisenfolge und viele Einzelheiten konnte die Zeugin sich jedoch nicht mehr genau erinnern, so dass ein Beleg für diese Wertung der Zeugin fehlt. Aus Ihrer Aussage ergab sich aber, dass sowohl zum Frühstück als auch zum Mittag- und Abendessen eine vielfältige Auswahl an Speisen geboten wurde. So konnte die Zeugin erinnern, dass es zum Frühstück süße Brötchen, frisch zubereitete Spiegel- und Rühreier sowie frisch zubereitete Crepes mit Puderzucker oder Honig gab. Ob es Marmelade, Nutella, Wurst, Käse, Obst oder Gemüse gab, wusste bzw. erinnerte die Zeugin nicht. Das schließt nicht aus, dass auch diese Frühstücksbestandteile angeboten wurden. Zu Müsli, Cornflakes und ähnlichem befragt, äußerte die Zeugin, es könne sein, dass es das gegeben habe. An Getränken standen zum Frühstück Kaffee, Tee und Säfte bereit. Ein solches Frühstücksbüffet bietet nach der Auffassung des Gerichtes für den Gast eine ausreichende Vielfalt an Wahlmöglichkeiten.

Das Mittags- und Abendbüffet stellte die Zeugin wie folgt dar: Es gab zwei verschiedene Fleischsorten, jeweils mit Sauce, in großen Pfannen angerichtet. Ab und zu gab es Hühnerteile, einmal gab es Calamaris-Ringe in Sauce. Als Beilagen wurden in großen Pfannen Reis und Nudeln gereicht. Es gab auch ein Salatbüffet, bestehend aus ca. 8 Schüsseln mit verschiedenen Salatsorten und wohl 2 Dressings. Als Dessert seien Obst und Kuchen gereicht worden. Es habe mehrere Kuchensorten, ca. 5 bis 6, gegeben. Wenn jemand Geburtstag gehabt habe, sei eine Eistorte gereicht worden. Die Zeugin meinte sich zu erinnern, dass es Suppe gegeben habe. Abends wurden zusätzlich Eier zubereitet und zu den Nudeln gab es Tomatensauce. Außerdem gab es süße Brötchen. Auf dem Tisch stand Tafelwasser, die Getränke musste man beim Kellner bestellen.

Diese Büffets boten nach der Auffassung des Gerichtes eine ausreichende Vielfalt an Wahlmöglichkeiten, so dass von "eintönigem Essen" nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass es nach Aussage der Zeugin weder Kartoffeln noch Pommes Frites gab, mag zwar dem Kläger und seiner Mitreisenden nicht gefallen haben; es stellt jedoch allenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass diese Beilagen nicht als landesüblich zu bezeichnen sind. Auch dass das Obst - nach Aussage der Zeugin grüne Bananen und fallobstähnliche Äpfel, die ungenießbar erschienen - möglicherweise nicht appetitlich war, stellt sich mit Blick auf die gesamte Speisenauswahl lediglich als Unannehmlichkeit dar, die nicht zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Die Aussage, dass ab dem zweiten oder dritten Tag das Essen nicht mehr gereicht habe, weil eine belgische Gruppe dazu gekommen sei, hat die Zeugin selbst relativiert, indem sie ausgesagt hat, sie habe immer genug zu Essen gehabt, der Kläger habe einmal geäußert, dass er gerne noch etwas essen würde, tatsächlich sei nichts mehr da gewesen. Es ist aus dieser Aussage nicht erkennbar, dass der Kläger über dieses eine Mal hinaus infolge nicht ausreichenden Speiseangebotes hungrig geblieben wäre. Zu den behaupteten Servicemängeln ergibt sich aus der Aussage der Zeugin nichts.


AG Hamburg, 17.06.2010 - Az: 8B C 419/09

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