Das Eindringen einer Ratte in das Hotelzimmer stellt sich nicht als
Mangel im Sinne von
§ 651 c BGB dar.
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Hierbei ist zunächst von einem subjektiven Fehlerbegriff auszugehen, also auf das Abweichen der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abzustellen.
Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des
Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Es ist dann auf objektive Durchschnittsanforderungen bzw. auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen.
Abzugrenzen ist der Mangel von reinen Unannehmlichkeiten, d.h. solchen Abweichungen, die nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellen.
Ob die Beeinträchtigung als geringfügig anzusehen ist, richtet sich nur nach den objektiv berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Reisenden und nicht nach den individuellen subjektiven Empfindungen des konkreten Urlaubers.
Die Beurteilung der Geringfügigkeit richtet sich weiter nach den Umständen vor Ort, d.h. den ortsüblichen Besonderheiten, die sich aus dem Umfeld des Reisezieles aber auch aus dem Massentourismus ergeben.
In Hinblick auf Ungeziefer ist festzustellen, dass die Unterkunft grundsätzlich frei von Ungeziefer sein muss.Das Auftreten von Ungeziefer ist indes noch nicht per se ein Mangel sondern nur dann wenn in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Auftretens und dem landestypischen Besonderheiten die Beeinträchtigung nach den obigen Kriterien nicht mehr nur geringfügig ist.
So ist das mehrfache Auftreten von landestypischem kleinerem Ungeziefer so lange kein Mangel wie kein „Befall“ der Unterkunft vorliegt. Das Auftreten von größerem Ungeziefer setzt zwar keinen Befall voraus, um als nicht mehr nur geringfügig angesehen zu werden, indes genügt eine einmalige kurzzeitige Beeinträchtigung nicht und reicht auch ein hieraus resultierender Verdacht auf das Vorliegen eines Problems nicht, wenn es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, die zumindest das Vorhandensein eines Ungezieferproblems als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Ratten werden allgemein als größeres Ungeziefer angesehen. Ratten in der Unterkunft stellen daher, auch ohne dass sie gehäuft auftreten müssten, objektiv einen Mangel dar.
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