Am Hotel-Pool ausgerutscht: Reiseveranstalter haftet nicht!

Reiserecht

Im vorliegenden Fall war ein Reisender am Pool gestürzt. Der Grund: die (erkennbare) Nässe um den Poolbereich, da aus dem Pool über die im Randbereich befindlichen Gitterläufe ungehindert Wasser auslief und sich großflächig verteilt hatte.

In einem solchen Fall kann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Reiseveranstalters angenommen werden. Wasserbedingte Glätte und Rutschigkeit im Bereich von Schwimmbecken ist eine übliche Begleiterscheinung eines Pools. Der Sturz war schlicht die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos. Ansprüche wegen des Unfalls gehen somit ins Leere.

Es bestand im Übrigen auch keine Hinweispflicht mittels Warnschildern o.ä., da in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise nur Gefahren auszuräumen bzw. vor ihnen zu warnen ist, wenn diese für einen hinreichend sorgfältigen Reisenden nicht erkennbar sind und er sich auf diese nicht einrichten kann. Vor erkennbaren Gefahren ist nicht zu warnen - hier muss sich der Reisende selber schützen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich während einer bei der Beklagten gebuchten Reise in die Türkei ereignete. Die Klägerin kam am Abend des 22.06.2009 in der von ihr gebuchten Hotelanlage S an. Die Hotelanlage verfügte über einen Pool, der unstreitig nicht richtig funktionierte, weil das Poolwasser ungehindert über die im Randbereich des Pools befindlichen Gitterläufe lief und sich großflächig um den Pool herum verteilte und zwar auch über den ungefähr 80 cm breiten Bereich rutschfester Fliesen hinaus. Die Klägerin hat behauptet, am Morgen des 23.06.2009 in einer Entfernung von ungefähr drei Metern zum Pool ausgerutscht und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie eine Schenkelhalsfraktur erlitten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden sowie minderungsbedingte Rückzahlung des Reisepreises. Auch den beantragten Feststellungsanträgen sei nicht stattzugeben. Die Klägerin habe den Sturz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ganz überwiegend mitverursacht. Ihr Mitverursachungsbeitrag überwiege derart, dass eine Haftung der Beklagten aufgrund eines ihr gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Verschuldens des Hotelbetreibers zurücktrete. Zwar sei davon auszugehen, dass der Hotelbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil er es unterlassen habe, die Überlaufrinnen des Pools zu reparieren. Diese Pflichtverletzung trete aber hinter dem Mitverschuldensanteil der Klägerin zurück. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Sturzes bekannt gewesen, dass der Boden an der dortigen Unfallstelle sehr nass und rutschig gewesen sei. Ihr seien die von den defekten Überlaufbecken verursachten Gefahren zum Unfallzeitpunkt somit bekannt gewesen, weshalb sie den Bereich nur mit äußerster Vorsicht habe begehen dürfen. Dass sie dies getan habe, sei weder behauptet worden noch habe die Klägerin hierzu Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gemacht. Dies gelte selbst dann, wenn sie, wie von ihr behauptet, Gummisandalen getragen habe. Aufgrund der von ihr zugegebenen erkennbaren erheblichen Nässe habe es zusätzlich besonderer Sorgfalt bedurft, die die Klägerin nicht beachtet habe. Aufgrund des überwiegenden Mitverschuldensanteils der Klägerin könne auch dahin stehen, ob eine Pflichtverletzung darin zu sehen sei, dass der rutschfeste Bereich eine Breite von lediglich 80 cm gehabt habe.

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