Lizenzentgelte für Fernseher im Hotelzimmer

Reiserecht

Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist eine urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Die Frage der Empfangstechnik ist unerheblich. Auch der Empfang von über DVB-T empfangenen Programmen ist also eine urheberrechtliche Nutzung.
Der Hotelbetreiber ist verpflichtet, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Schließlich bezahlt der Hotelgast mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen. Hierzu führte das Gericht aus:


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danke ich muss nun auf den abgeschlossenen Mietvertrag abwarten wie der abgefasst ist

Rolf Schwegler, Hilzingen