Das ungewünschte 5-Sterne Upgrade - Minderung?

Reiserecht

Die Reisenden hatten laut Reisevertrag Drei-Sterne-Hotel mit 95 Zimmern, jeweils mit Berg- oder Meerblick, erfolgen.
Das Hotel sollte über einen Privatstrand verfügen, Sonnenschirme und -liegen seien kostenlos erhältlich. Bei Ankunft erfuhren die Reisenden dann aber, dass das fragliche Hotel ausgebucht sei und stattdessen eine alternative Unterkunft in einem 5-Sterne-Hotel mit 1100 Betten erfolgen würde. Die Reisenden rügten dies schriftlich und verlangten schließlich 25% Minderung wegen der Abweichung vom gebuchten Objekt, 20% wegen abweichender örtlicher Lage, Strandentfernung bzw. fehlenden Strandes, 30% wegen andauernden Lärms, 10% wegen fehlender Geschäfte und Restaurants sowie 10% wegen höherer Nebenkosten. Insgesamt also 75%.

Das Gericht sprach den Reisenden eine Minderung zu - jedoch nicht in der gewünschten Höhe. Eine Minderung des Reisepreises ist nicht deswegen ausgeschlossen, dass die Reisenden anstelle eines gebuchten 3-Sterne-Hotels ein 5-Sterne-Hotel zugewiesen bekommen haben. Die Tauglichkeit der Reise kann auch grundsätzlich dann beeinträchtigt sein, wenn der Reiseveranstalter eine höherwertige Leistung erbringt. Dies war vorliegend gegeben. Ein Reisender, der ein ruhiges familiäres Hotel bucht, braucht sich nicht auf ein Großhotel verweisen lassen, welches naturgemäß lebhafter ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, worauf noch weiter unten eingegangen wird, dass es auf der Hand liegt, dass Preisunterschiede zwischen einem 3-Sterne und einem 5-Sterne-Hotel vorliegen. Im Regelfall wird ein Reisender in einem 5-Sterne-Hotel höhere Preise für Speisen und Getränke zu entrichten haben. Das Gericht hielt hier für die anderweitige Unterbringung eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20% für gerechtfertigt.

Angesichts der Prospektbeschreibung, nach der die Kläger vom Vorhandensein eines Sand-/Kiesstrandes ausgehen durften, stellte der vorhandene Strand, wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Fotografien in der beigezogenen Akte darstellt, einen weiteren Reisemangel dar. Hierfür hielt das Gericht eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10% angemessen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass auch bis nahe Mitternacht das den Klägern zugewiesene Zimmer erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt gewesen war. Hierzu haben Zeugen bekundet, dass das Zimmer, wie von den Klägern vorgetragen, direkt über der Showbühne und an einem Swimmingpool gelegen hat, so dass auch bis Mitternacht Lärm herrschte. Zwar muss ein Reisender gerade in einem Großhotel auch mit gewissen Lärmbeeinträchtigungen rechnen, diese jedoch auch nur nachts bis zu einem Zeitpunkt bis ca. 22.00 Uhr. Vorliegend war jedoch gerade zu berücksichtigen, dass die Kläger kein Großhotel gebucht hatten, sondern ein kleines familiäres Hotel mit 95 Zimmern. Angesichts dessen waren die Kläger nicht verpflichtet, die von den Zeugen bestätigten Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Da die Kläger jedoch auf der anderen Seite substantiiert Art und Ausmaß der einzelnen Lärmbeeinträchtigungen nicht darlegten, erschien eine Minderung in Höhe von lediglich 10% angemessen.

Für fehlende Geschäfte und Restaurants wurde keine Minderung angesetzt. Hier fehlte es am substantiiertem Vorbringen, welche Beeinträchtigungen sich ergeben hätten.

Für die erhöhten Nebenkosten erhielten die Reisenden Aufwendungsersatz in Höhe von 134,30 DM pro Person, da substantiiert dargelegt wurde, wie sich die Nebenkosten zwischen den beiden Hotelanlagen unterschieden haben. Es liegt auf der Hand, dass ein Reisender in seinem Hotel Speisen und Getränke zu sich nimmt, so dass hier den Klägern entsprechend höhere Nebenkosten entstanden sind. Gleiches gilt für die im 5-Sterne-Hotel nicht zur Verfügung gestellten kostenlosen Sonnenliegen.


AG Düsseldorf, 08.09.1997 - Az: 29 C 20253/96

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