Ein Reisender, der ein Zimmer mit Balkon gebucht aber ein Zimmer ohne Balkon erhalten hat, darf nicht ohne weiteres auf Kosten des
Reiseveranstalters in eine andere Unterkunft umziehen.
Vorliegend hatte der Reisende den Umstand reklamiert, das Hotel konnte aber kein Zimmer mit Balkon anbieten. Daraufhin wechselte der Reisende das Hotel und kündigte einseitig den
Reisevertrag.
Hierzu war der Reisende aber nicht berechtigt - auch wenn es sich bei dem fehlenden Balkon um einen Mangel handelt. Da es sich bei dem Balkon nicht um eine zentrale Reiseleistung gehandelt hatte, war lediglich eine
Minderung in Höhe von 20% sachgerecht.
Ein Umzug in ein anderes Hotel wäre dagegen erst ab einer Minderungsquote von 50% zulässig gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es bestehen weder Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß
§ 651 e Abs. 3 BGB, noch Schadensersatz gemäß
§ 651 f Abs. 1 BGB oder Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.
Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass ein
Mangel der Reise darin zu sehen ist, dass entgegen der Zusage der Beklagten in der
Reisebestätigung und im
Reiseprospekt das der Klägerin zugewiesene Zimmer in dem Hotel A. über keinen Balkon verfügt.
Allerdings ist dem Amtsgericht auch dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin wegen des fehlenden Balkons den Reisevertrag mit der Beklagten nicht kündigen durfte. Wenn auch der fehlende Balkon mit einer Minderung von 20% zu bewerten ist, liegt darin gleichwohl kein erheblicher Mangel i. S. d. § 651 e Abs. 1 BGB.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.