Politische Unruhen in Bangkok - höhere Gewalt?

Reiserecht

Im vorliegenden Fall waren bei einer Rundreise die wesentlichen Höhepunkte (3-tägiger Aufenthalt in Bangkok und eine 8-tägige Rundreise durch die Kulturstädte Nordthailands) wegen politischer Unruhen im Land mehr oder weniger vollständig ausgefallen.
Das AG Neuwied sah hier eine Minderung um 2/3 des Reisepreises gerechtfertigt an, das Landgericht änderte die Entscheidung jedoch ab und entschied, dass der Veranstalter vor Reisebeginn den Reisevertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wirksam gekündigt hatte.

Rechtsfolge einer wirksamen Kündigung gemäß § 651 j Abs. 1 BGB ist, - unabhängig davon, wer die berechtigte Kündigung erklärt hat - dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, §§ 651 j Abs. 2 S. 1, 651 e Abs. 3 S. 1 BGB. Zahlungen auf den Reisepreis sind damit zurück zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch folgt direkt aus § 651 j BGB. Der Reisende hat letztlich einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Reisepreis und dem Entschädigungsbetrag nach § 651 j Abs. 2 S. 1, 651 e Abs. 3 S. 2 BGB.

Eine Minderung bezüglich der vom Reiseveranstalter bis zur Kündigung erbrachten Reiseleistung ist ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, weil der Veranstalter mit Wirksamwerden der Kündigung seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass Reisepreisminderungsansprüche gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB nicht bestehen, da der Reisevertrag durch die Beklagte wegen höherer Gewalt gekündigt worden ist.


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