Es handelte sich bei dem Putschversuch in der Türkei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. EGV 261/2004, der die zeitliche Verschiebung eines Fluges nach Antalya/Türkei gerechtfertigt hätte. Insofern besteht eine entsprechende
Ausgleichspflicht, wenn die Flugreise entsprechend verschoben wurde.