Putschversuch ist kein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht

Es handelte sich bei dem Putschversuch in der Türkei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. EGV 261/2004, der die zeitliche Verschiebung eines Fluges nach Antalya/Türkei gerechtfertigt hätte. Insofern besteht eine entsprechende Ausgleichspflicht, wenn die Flugreise entsprechend verschoben wurde.


AG Hannover, 10.03.2017 - Az: 511 C 11408/16

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