Wenn eine Fluggesellschaft den Flugbetrieb witterungsbedingt aus betriebswirtschaftlichen Gründen umplant, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einer
EU-Ausgleichszahlung entgegenstehen könnte.
Zwar können die Witterungsverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegenstehen, durchaus auch einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Witterungsverhältnisse zu einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements führen, die zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen
Verspätung kommt.
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