Brand einer Powerbank ist ein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht

Die Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges wurde dadurch verursacht, dass es in der zunächst für den Flug vorgesehenen Maschine auf dem Vorflug von Düsseldorf nach Las Palmas einen Schwelbrand an einer sog. Powerbank einer Passagierin gegeben hat, der zu einer Notlandung in Bordeaux und nachfolgend zu dem den weiteren Umlauf verzögernden Einsatz der aus Düsseldorf angeforderten Ersatzmaschine geführt hat.

Der durch den Schwelbrand verursachte Qualm war so dicht, dass man zwei bis drei Reihen davor und dahinter nichts mehr sehen konnte. Zum Löschen wurde zunächst in Unkenntnis der Brandursache Wasser und dann ein Halonlöscher eingesetzt. Der Pilot ordnete wegen des Brandes die Notlandung in Bordeaux an.

Bei dem Brand der Powerbank handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, 12.06.2014 - Az: X ZR 121/13).

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