EU-Ausgleichszahlung ist nach der Luftlinienentfernung zu berechnen

Reiserecht

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen.
Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Frau Birgit Bossen, Frau Anja Bossen und Frau Gudula Gräßmann sind mit einem Flug der Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist. Da ihr Flug in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankam, befassten sie das Amtsgericht Hamburg (Deutschland), um den in der Unionsverordnung über die Leistung von Ausgleichszahlungen an Fluggäste vorgesehenen Ausgleich zu erhalten.
Diese Verordnung sieht in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof u. a. vor, dass die Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro bei Flügen von 1 500 km oder weniger und von 400 Euro bei Flügen zwischen zwei Mitgliedstaaten von mehr als 1 500 km haben.

In diesem Kontext fragt das Amtsgericht den Gerichtshof, ob im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die Gesamtentfernung für den Flug der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen entspricht (im vorliegenden Fall 1 326 km zwischen Rom und Hamburg) oder ob diese nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke zu berechnen ist (im vorliegenden Fall 1 656 km, nämlich 1 173 km für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel und 483 km für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg). Die Höhe des den betreffenden Fluggästen zu zahlenden Ausgleichs hängt von der Antwort auf diese Frage ab.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Er schließt daraus, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind.

In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass die verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichstranchen dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung tragen, die den Fluggästen dadurch entstehen, dass sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten und so den mit der Annullierung oder großen Verspätung ihres Flugs verbundenen Zeitverlust zu vermeiden.

Der Gerichtshof ist insoweit der Ansicht, dass die Art des Flugs (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen Unannehmlichkeiten hat. Daher ist bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.


EuGH, 07.09.2017 - Az: C-559/16

ECLI:EU:C:2017:644

Quelle: PM des EuGH

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