Verspätung bei Code-Sharing-Flügen und der Blitzschlag im Vorumlauf
Reiserecht
Ist es zu einer Flugverspätung bei einem Zubringerflug gekommen, so dass der Passagier am Zielort verspätet angekommen ist, so ist die den verspäteten Flug durchführende Fluggesellschaft hierfür verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn der Flug nicht bei der entsprechenden Fluggesellschaft gebucht wurde, der Zubringerflug jedoch von dieser im Wege des Code-Sharings tatsächlich durchgeführt wurde.