Flugangst nach technischem Defekt ist nicht außergewöhnlich

Reiserecht

Flugangst ist dann nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn diese aufgrund eines technischen Defekts im Flugzeug hervorgerufen wurde. Denn ohne den - von der Airline beherrschbaren - technischen Defekt wäre die Flugangst nicht aufgetreten. Reisenden die vor diesem Hintergrund nicht mehr mit dem Flugzeug mitfliegen wollten, kann ein EU-Ausgleichsanspruch somit nicht verwehrt werden.


AG Erding, 16.01.2017 - Az: 3 C 2378/16

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