Flugangst ist dann nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn diese aufgrund eines technischen Defekts im Flugzeug hervorgerufen wurde. Denn ohne den - von der Airline beherrschbaren - technischen Defekt wäre die Flugangst nicht aufgetreten. Reisenden die vor diesem Hintergrund nicht mehr mit dem Flugzeug mitfliegen wollten, kann ein
EU-Ausgleichsanspruch somit nicht verwehrt werden.