Im vorliegenden Fall kam es zu einer
Flugverspätung, weil die Flugzeugturbine auf dem Weg zum Rollfeld eine Plastikflasche angesaugt hatte. Müll auf dem Rollfeld ist in diesem Zusammenhang nicht als außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstand anzusehen, so dass betroffene Passagiere Anspruch auf eine
EU-Ausgleichzahlung geltend machen können, sofern die resultierende Verspätung drei Stunden übersteigt. Das Freihalten des Rollfeldes ist Aufgabe der Airline.