Im vorliegenden Fall war es zu einer
Flugannullierung gekommen. Die Begründung der Fluggesellschaft: Aufgrund von Rutschgefahr habe das Flugzeug auf der einzigen Landebahn des Flughafens nicht sicher landen können. Somit habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, der einer EU-Ausgleichszahlung entgegenstehe.
So einfach machte es das Gericht der Fluggesellschaft jedoch nicht. Es sei vielmehr erforderlich, dass bewiesen wird, dass eine sicherer Landung nicht möglich war. Gelingt dieser Nachweis - wie vorliegend - nicht, so steht dem Fluggast eine
Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO zu.