Ausserplanmäßige Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug als „außergewöhnlicher Umstand“

Reiserecht

Im vorliegenden Fall war es zu einer Flugverspätung von mehr als 17 Stunden gekommen, weil der Vorflug zwischenlanden musste. Der Grund: ein unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehender randalierender Passagier. Die Fluggesellschaft verweigerte den von der Verspätungen betroffenen Reisenden die verlangte EU-Ausgleichszahlung unter Verweis auf einen außergewöhnlichen Umstand.

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