Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." (Vergleiche:
EuGH, 15.1.2015 - Az: C-573/13). Es genügt nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren erscheint.
Die "Visa Electron"-Karte als gebührenpflichtige Guthabenkarte ist genau so wie die "MasterCard Gold" nicht nennenswert verbreitet.
Verlangt ein Unternehmen, das online Flugscheine verkauft, für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren und sind die von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weder gängig noch zumutbar, stellt dies einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar.
Handelt es sich bei Differenzbeträgen - vorliegend in Höhe von 32,99 € bzw. 39,49 € - um ein Entgelt dafür, dass der Verbraucher für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, und muss der Verbraucher davon ausgehen, dass der höhere Preis alleine auf der Wahl des Zahlungsmittels beruht, liegt ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB vor.