Onlinebuchung: Flughafengebühren sind ausweisen!

Reiserecht

Wird durch einen Vermittler eine anfallende Flughafengebühr nicht gesondert ausgewiesen, so liegt ein Verstoß gegen Art. 23 I 3 EGVO Nr. 1008/2008 vor.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO (EGVO Nr. 1008/2008) fordert, dass der stets auszuweisende „zu zahlende Endpreis“ jeweils den „anwendbaren Flugpreis“ sowie „alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind“ einschließen muss.

Wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO neben dem Ausweis des Endpreises zusätzlich die aufschlüsselnde Angabe (a) des Flugpreises, (b) der Steuern, (c) der Flughafengebühren und (d) aller sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte (wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen) fordert, nimmt er mit der Wendung „soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Kosten dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden“ Bezug auf den vorangegangenen Satz 2 und die dort formulierte Zusammenrechnung des Endpreises.

Maßgeblich sind dann nicht die tatsächlich vom Vermittler zu entrichtenden oder die von ihm betriebswirtschaftlich kalkulierten Abgaben, sondern die Gebühren, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise/Endpreise „unvermeidbar“ und „vorhersehbar“ waren.

Rückvergütungen sind daher nur zu berücksichtigen, wenn das Erreichen der jeweiligen Grenzwerte nach den bestehenden Erfahrungen der Beklagten und den jeweils im Zeitpunkt der Veröffentlichung erreichten Werten absehbar ist.

Jeweils situationsabhängige zusätzliche Gebühren (etwa Flugzeugenteisung oder Außenposition/Brücke) fallen zwar im gegebenen Fall unvermeidbar an, sie können aber regelmäßig nicht hinreichend sicher vorher gesehen werden und sie sind dann nicht als solche gesondert in den Endpreis und auch nicht in die gesonderte Angabe der Gebühren elnzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn - was kaufmännisch nahe liegt - derartige zusätzliche Flughafengebühren als pauschal kalkulierte Kasten im „Flugpreis“ einkalkuliert sind (wobei nach Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO der „Flugpreis“ nur ein Teilbetrag des insgesamt zu zahlenden „Endpreises“ ist).

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