Musste ein Flugzeug aufgrund einer verzögerten Starterlaubniserteilung erneut enteist werden und wurde weiterhin die Startbahn wegen geänderter Windverhältnisse geändert, so dass es zu einer
Verspätung von mehr als drei Stunden kam, so stehen den Flugreisenden
Ansprüche nach der FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich hier nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Eine erneute Enteisung im Winter ist nicht außergewöhnlich. Vielmehr wird diese bei entsprechenden Witterungsbedingungen routinemäßig durchgeführt und gehört als solche zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft. Dass die Maßnahme nur eine beschränkte Wirkungsdauer hat und bei einer Verzögerung bei der Erteilung der Starterlaubnis erneut durchgeführt werden muss, ändert daran nichts.
Ein Startbahnwechsel ist ein alltäglich vorkommender Umstand, dies kann ebenfalls nicht als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden.