Wird ein
Flug aufgrund einer
Zugverspätung verpasst, so kann der
Reiseveranstalter unter Umständen hierfür haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Veranstalter aufgrund seines Gesamtverhaltens den Eindruck vermittelt hat, er biete den Bahntransfer zum Flughafen als eigene Leistung an.
Soll eine Haftung ausgeschlossen werden, so muss der Veranstalter dieses dem Reisenden deutlich machen. Etwaige Zweifel oder Unklarheiten gehen zu Lasten des Veranstalters.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Im zu entscheidenden Fall wurde die Zugfahrt in der
Reisebestätigung ohne weiteren Kommentar als Reiseleistung direkt unter dem
Reisepreis aufgeführt.
In der
Katalogbeschreibung warb der Veranstalter unter der Rubrik „Vorteile“ neben anderen Reiseleistungen mit dem Bahntransfer. Auch in der übermittelten Flugplanbestätigung wurde die Bahnfahrt neben der Flugleistung und dem gebuchten Hotel unter dem Briefkopf des Veranstalters und dem Stichwort „Persönlicher Reiseplan“ aufgelistet. Auf dem Zugticket bezeichnete sich der Veranstalter selbst als Vertragspartner. Auch befand sich dort das Logo des Veranstalters.
Will der Reiseveranstalter nicht für Mängel der Zuganreise haften, so ist dies dem Kunden gegenüber deutlich zu kommunizieren. Er ist hierzu deutlich in der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt werde und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sei.
Die Aufforderung, eine Zugverbindung zu wählen, die eine Ankunft am Flughafen zwei Stunden vor dem Start sicherstellt, führt nicht dazu, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden nicht um eine Leistung des Veranstalters handelt.
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